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Beiträge mit Tag ‘Immobilie verschenken’

Immobilie erben und vererben

Immobilie erben und vererben

Testament, Erbvertrag, Erbschaftssteuer und Erbengemeinschaft: So lauten einige der Begrifflichkeiten, die oftmals für Verwirrung sorgen, wenn es darum geht, ein Immobilie zu vererben. Spielen Sie mit dem Gedanken, Ihre Wohnimmobilie zu vererben? Wurden Sie gerade von einer Erbschaft in Kenntnis gesetzt? Oder interessieren Sie sich einfach für das Thema „Immobilien erben und vererben“? Dann bietet Ihnen dieser Beitrag relevante Informationen inklusive damit verbundener rechtlicher Bestimmungen.

Profitieren Sie dabei von unserem fachlichen Know-how, das wir mit unserer Tätigkeit als Experten in Sachen Immobilien in Speyer, Frankenthal, Neustadt an der Weinstraße, Schwetzingen sowie der Region Kur- und Rheinpfalz täglich neu unter Beweis stellen. Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie außerdem in unserem kostenlosen Ratgeber zur Erbschaft einer Immobilie.

Von der Notwendigkeit einer Verfügung von Todes wegen

Geht es um die Nachlassplanung, dann ist Immobilienbesitzern zu einer frühzeitigen, umfassenden Vorsorge zu raten. Im Zentrum steht dabei eine klare Nachlassregelung, die keinen Raum für Fragen oder Zweideutigkeiten zulässt. Nur so können Betroffene sicher sein, dass ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung dem eigenen Wunsch entsprechend vererbt werden.

Ist dies nicht der Fall, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Je größer die Erbengemeinschaft ist (also je mehr Erben Anspruch auf den Nachlass haben) desto langwieriger gestaltet sich dieser – zudem häufig von familiären Streitigkeiten begleitete – Prozess. Eine eindeutige Regelung vorab kann dies verhindern.

Auch mit Blick auf eine eventuell bestehende nicht eheliche Lebenspartnerschaft kann der hohe Stellenwert einer gesetzlichen Verfügung nicht oft genug betont werden. Denn liegt eine solche Verfügung nicht vor, so gibt es keine wirtschaftliche Absicherung für Partner, die nicht verheiratet sind. Vielmehr geht das Vermögen, in diesem Fall Haus oder Eigentumswohnung, auf die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bestimmten direkten Angehörigen über.

Grundsätzlich ist anzunehmen, dass ein Erblasser – also die Person, die bei ihrem Tod ein Erbe hinterlässt – den eigenen Nachlass auf für die Angehörigen besonders vorteilhafte Weise regeln möchte. Entsprechend macht es außerdem Sinn, den Wert des eigenen Wohnobjektes prüfen zu lassen. Auf diese Weise lässt sich unter anderem feststellen, ob eine Schenkung oder ein Verkauf zu Lebzeiten lukrativer ausfallen.

Wohnung bzw. Haus vererben oder zu Lebzeiten verschenken?

Für die Entscheidung zwischen einem Vererben oder Verschenken einer Immobilie sollten Sie sich ausreichend Zeit nehmen. Holen Sie vorab die erforderlichen Auskünfte ein und lassen Sie sich umfassend von Fachleuten im Steuer- und Erbrecht beraten. An dieser Stelle seien exemplarisch einige Szenarien aufgeführt, in denen eine Schenkung Sinn machen kann.

  • Handelt es sich beispielsweise um ein sehr großes Vermögen und besteht daher die Gefahr einer Überschreitung der Freibeträge, so lohnt es sich, über eine Schenkung nachzudenken.
  • Vergleichbares gilt im Falle eines selbst genutzten Wohnobjektes, das der eingetragene Lebens- oder Ehepartner voraussichtlich nicht zehn Jahre lang beziehen wird.
  • Der Freibetrag für die Erbschaftssteuer fällt vergleichsweise gering aus. Davon betroffen sind vor allem Geschwister, bei denen dieser (im Gegensatz zu den 400.000 Euro Freibetrag für Kinder) lediglich bei 20.000 Euro liegt.

Eine Immobilie vererben: Erbvertrag versus Testament

Doch wie gestaltet sich die Vererbung des eigenen Nachlasses genau? Als besonders verbreitete und wohl bekannteste Form gilt das Testament. Dieses kann ganz einfach eigenhändig unter Berücksichtigung der formellen Anforderungen verfasst und beispielsweise in einem Schließfach gelagert werden. Mit diesem Schriftstück verfügen Erblasser den Haupterben ihres Vermögens. Gibt es weitere erbberechtigte Angehörige, so erhalten diese lediglich den Pflichtanteil. Eine notarielle Bekundung ist in der Regel nicht erforderlich, empfiehlt sich jedoch oftmals allein aufgrund der höheren Beweiskraft.

Im Gegensatz zum Testament erfordert der Erbvertrag die notarielle Form. Auf den Punkt gebracht handelt es sich dabei um ein Rechtsgeschäft zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren seiner Erben. Dieses beinhaltet gesetzliche Vereinbarungen, die unter anderem die Bestimmung zum Alleinerben und die daran geknüpfte Bedingung zum Erbringen von Pflegeleistungen enthalten können.

Hier gilt es, Formfehler und andere Unklarheiten zu vermeiden. Diese können im schlimmsten Fall zur Ungültigkeit des Testamentes führen. Daher empfehlen wir grundsätzlich eine Beratung durch einen Experten für Erbrecht. Im ersten Schritt können Sie sich auch gerne an unser engagiertes Team der Vereinigten VR Bank Immobilien wenden. Wir leiten Sie im Bedarfsfall an Rechtsexperten in Speyer oder der Region Kur- und Rheinpfalz weiter, zum Beispiel in Frankenthal, Ketsch, Freinsheim, Grünstadt, Haßloch, Hockenheim, Lingenfeld, Neustadt, Schwetzingen, Schifferstadt oder Maxdorf.

Immobilie vererben: Steuern, Freibeträge und mehr

Ein wichtiger Aspekt, den Sie bei der Nachlassplanung berücksichtigen sollten, ist die Steuer, in diesem Fall je nach Auswahl die Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Da sich diese parallel zu den steigenden Immobilienpreisen kontinuierlich erhöht, fragen sich viele Betroffene zu Recht, ob es Alternativen gibt, um die Immobilie steuerfrei zu vererben.

Die Antwort lautet ja. Bleiben die Erben beispielsweise weiterhin in der selbst genutzten Immobilie wohnen, so kann dies eine Steuerbefreiung erwirken. Mit Blick auf die Komplexität des Steuerrechts empfiehlt sich hier jedoch die Inanspruchnahme einer steuerrechtlichen Beratung. So erhalten Sie einen realistischen Überblick über die im konkreten Fall greifenden Ausnahmen, Konditionen und Optionen.

In puncto Freibetrag wird je nach Verwandtschaftsgrad entschieden. Bei eingetragenen Lebens- und Ehepartnern liegt dieser für die Steuerklasse 1 bei rund 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro. Bei Geschwistern und geschiedenen Ehepartnern (Steuerklasse 2) wird der Freibetrag auf 20.000 Euro angesetzt.

Wohnung bzw. Haus erben: Was ist zu bedenken?

Vorab sei hier kurz auf die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen, eingegangen. Zwar ist der Begriff „Erbschaft“ zumeist mit positiven Assoziationen verbunden, jedoch gibt es Situationen, in denen sich der Nachlass eher als Last denn als Segen erweist. Betroffene sollten in diesem Fall eine Erbausschlagung in Erwägung ziehen.

Ein Beispiel ist eine hohe Verschuldung oder sogar Überschuldung des Erblassers. Wird das Erbe nicht ausgeschlagen, so gehen die Schulden automatisch an den bzw. die Erben über. Weitere mögliche Szenarien sind die Verschuldung durch die Erben selbst sowie ein extrem hoher Sanierungsbedarf.

In der Praxis bleiben dem bzw. den Erben nur 6 Wochen nach Bekanntgabe der Erbschaft, um diese gegebenenfalls auszuschlagen. In diesem Zeitraum gilt es folglich, sich ein genaues Bild vom gesamten Nachlass inklusive potenzieller Schulden sowie dem Zustand der Immobilie zu machen.

Fällt die Entscheidung für eine Annahme der Erbschaft, so bedeutet dies auch eine Übernahme sämtlicher, die Immobilie betreffender Rechte und Pflichten. Dazu zählen beispielsweise:

  • die Durchführung notwendiger Reparaturen,
  • die Begleichung eventuell vorliegender Rechnungen, beispielsweise für Strom und Wasser,
  • im Falle einer vermieteten Immobilie: Informationen zum Eigentümerwechsel sowie
  • eine entsprechende Korrektur bzw. Aktualisierung im Grundbucheintrag (bis zu 2 Jahren nach Eintritt des Erbfalls kostenlos).

Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft für das Haus, so ist darüber abzustimmen, ob es verkauft, vermietet oder von einem oder mehreren der Erben selbst genutzt werden soll. Wenn Sie sich endlose Auseinandersetzungen sparen möchten, können Sie Ihren Erbteil auch verkaufen oder gegen eine Abfindung auf die Miterben übertragen.

Ihre Immobilien-Experten in Speyer und der Region Kur- und Rheinpfalz

Entscheiden Sie sich für den Kauf, Verkauf oder die Vermietung von Immobilien, so sind Sie bei uns in besten Händen. Dabei ist es irrelevant, in welcher Stadt der Region Sie sich befinden. Ob Schwetzingen, Schifferstadt, Neustadt, Maxdorf, Lingenfeld, Ketsch, Hockenheim, Grünstadt, Haßloch, Freinsheim oder Frankenthal. Wir sind Ihr Ansprechpartner in Fragen rund um das Thema Immobilien.

Sie möchten als Erblasser, Erbengemeinschaft oder Alleinerbe den Wert Ihrer Immobilie ermitteln? Oder suchen Sie nach einer Möglichkeit, diese zu verkaufen oder zu vermieten? Auch dann wissen wir Rat und freuen uns, wenn Sie sich vertrauensvoll an unsere Immobilienmakler in Speyer und Umgebung wenden. Gemeinsam finden wir die für Sie optimale Lösung.

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